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#Zweigniederlassungen

Anmeldung einer Zweigniederlassung in DE/AT/CH

Anmeldung einer Zweigniederlassung in Österreich

Für den Betrieb einer irischen Limited in Österreich wird im Anschluss an die Gründung in Irland eine Zweigniederlassung in Österreich angemeldet, die dann den Dreh- und Angelpunkt für die Aktivitäten in Österreich darstellt und die im täglichen Gebrauch wie eine österreichische GmbH funktioniert.

Es werden dazu verschiedenen Firmenunterlagen in notariell beglaubigter Form benötigt, die mit einer sogenannten Apostille sowie einer deutschen Übersetzung versehen sein müssen. Die Anmeldung erfolgt dann durch den oder die Geschäftsführer, wobei der erste Gang entweder zu einem österreichischen Notar oder dem jeweils zuständigen Firmenbuchgericht führt, da die Zweigniederlassung zunächst in das österreichische Firmenbuch eingetragen werden muss. In Wien ist dafür das Handelsgericht zuständig, außerhalb von Wien immer das zuständige Landesgericht.

Nach der erfolgten Firmenbucheintragung muss die Zweigniederlassung dann noch bei der Gewerbebehörde und beim Finanzamt angemeldet werden, die beide einen österreichischen Firmenbuchauszug für die Anmeldung verlangen. Die Reihenfolge der Anmeldungen lässt sich insofern nicht umdrehen, sondern muss in genau dieser Reihenfolge durchgeführt werden.

Steuerrechtlich wird eine irische Limited in Österreich wie eine österreichische GmbH behandelt, da das österreichische Steuerrecht in diesem Kontext nicht nach einzelnen Rechtsformen unterscheidet, sondern Limited Companies ebenso wie GmbHs als Kapitalgesellschaft bzw. Körperschaft klassifiziert, für die dieselben Rechtsvorschriften gelten.

Es spielt steuerlich also keine Rolle ob eine irische Limited oder eine österreichische GmbH vorliegt. Besteuert werden beide in derselben Weise, so dass auch kein spezialisierter Steuerberater oder dergleichen notwendig ist, da das irische Steuerrecht in Österreich selbst nicht zum Tragen kommen, sondern nur das österreichische.


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