Speziell für die Verwendung von Firmenunterlagen außerhalb von Irland ist es erforderlich, die Unterlagen beglaubigen zu lassen um sie damit im Zielland rechtsverbindlich zu machen. Einfache, unbeglaubigte Firmenunterlagen werden von Banken nur selten und von den Handelsregistern in Deutschland und der Schweiz bzw. von Firmenbuchgerichten in Österreich gar nicht akzeptiert.
Beglaubigen kann die Unterlagen entweder das Companies Registration Office selbst oder ein irischer Notar. Juristisch gibt es in diesem Kontext keinen Unterschied zwischen diesen Beglaubigungsarten, gleichwohl in Deutschland bei Notaren und Amtsgerichten abhängig vom konkreten Fall zuweilen die ein oder andere Variante favorisiert wird.
Das Companies Registration Office beglaubigt Dokumente allerdings nur einzeln, wohingegen ein irische Notar mehrere Dokumente zusammengefasst beglaubigen und noch mit einer Notarsbescheinigung (Notarial Certificate) versehen kann. Das erweist sich dann als Vorteil, wenn zusätzlich noch eine Überbeglaubigung - Apostille genannt - erforderlich ist, welche die Echtheit der Beglaubigung bestätigt und diese Beglaubigung damit auch im Ausland (außerhalb von Irland) rechtsverbindlich macht.
Denn: Liegen mehrere Dokumente einzeln beglaubigt vor, so wäre für jedes einzelne Dokumente auch eine einzelne Apostille nötig, was die Kosten völlig unnötig in die Höhe treibt, so dass hier die Beglaubigung durch einen Notar zu bevorzugen ist, der alle vorliegenden Firmenunterlagen als Bundle beglaubigt, so dass dafür dann auch nur eine einzige Apostille benötigt wird.
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