Da die Amtssprache in Deutschland und Österreich und in Teilen der Schweiz Deutsch und nicht Englisch ist, muss die Gründungsdokumentation für die Anmeldung einer Zweigniederlassung (oder auch die einer Ltd. & Co KG) mit einer deutschen Übersetzung vorliegen, wobei diese zwingend von einem an Gerichten zugelassenen und beeidigten Übersetzer stammen muss. Die Übersetzung kann deshalb nicht von einer beliebigen Quelle stammen, sondern eine einfache, nicht bestätigte Übersetzung führt zu einer Ablehnung des Antrags.
Die Bestätigung einer Übersetzung wird dabei oft verwechselt mit der Beglaubigung durch Behörden oder Notare. Der Unterschied: Ein staatlich beeidigter Übersetzer beglaubigt mit seiner Versicherung nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Stempel seine eigene – oder auch eine fremde – Übersetzung. Er versichert also, dass diese Übersetzung inhaltlich dem übersetzten Original entspricht.
Die Beglaubigung bezieht sich hier also auf die vom Übersetzer angefertigte Übersetzung und nicht auf die Dokumente an sich, welche nur von Behörden oder Notaren beglaubigt werden können. Umgekehrt kann eine Behörde oder ein Notar keine Übersetzung beglaubigen, weil diese dafür weder zuständig noch autorisiert sind.
Eine solche bestätigte, deutsche Übersetzung liegt unseren Gründungspaketen IE005 Niederlassungs-Limited und IE006 Ltd. & Co KG mit bei.
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