Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer irischen Limited in Deutschland, Österreich oder der Schweiz muss schriftlich beantragt werden, wozu ein schriftlicher Antrag und ein Gesellschafterbeschluss benötigt werden.
Die Form und der genaue Inhalt dieser Dokumente richtet sich dabei nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem die Zweigniederlassung angemeldet werden soll, und die in Deutschland im Handelsgesetzbuch (HGB), in Österreich im Firmenbuchgesetz (FBG) und in der Schweiz in der Handelsregisterverordnung (HRegV) und teils auch dem Obligationenrecht zu finden sind.
Die Firmenunterlagen selbst müssen dazu in beglaubigter Form vorliegen und mit einer Apostille versehen sein. Darüber hinaus wird eine bestätigte, deutsche Übersetzung benötigt von einem an Gerichten zugelassenen, beeidigten Übersetzer.
Für die Anmeldung zuständig sind dann der oder die Geschäftsführer, die mit den Unterlagen persönlich zu einem Notar bzw. direkt zum Handelsregisteramt (Schweiz) gehen müssen.
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