Eine Limited Company kann jederzeit wieder aus dem irischen Handelsregister gelöscht werden, was in Irland als Voluntary Strike-Off (freiwillige Löschung) bezeichnet wird. Dazu muss ein schriftlicher Antrag (Voluntary Strike-off Request) eingereicht werden, zusammen mit einem schriftlichen Auflösungsbeschluss der Geschäftsführer.
Um überstürzte Firmenbestattungen zu verhindern, deren einziger Zweck darin besteht, bestehende Gläubiger der Firma zu prellen und die Schulden der Firma gleich mit zu beerdigen, ist die Löschung einer irischen Limited keine Angelegenheit, die sich auf Knopfdruck bewerkstelligen lässt. Ganz im Gegenteil lässt sich das Companies Registration Office hier bewusst Zeit und knüpft die Löschung der Firma zudem an zwei Voraussetzungen im Sinne von Bedingungen.
Zunächst muss beim irischen Finanzamt eine Bescheinigung angefordert werden, die besagt, dass die Limited, die aus dem Handelsregister gelöscht werden soll, beim Finanzamt keine Steuerschulden hat, und das Finanzamt deshalb gegen die Löschung der Gesellschaft keine Einwände hat.
Dieser sogenannte Letter of no objection muss zwingend schriftlich beantragt und kann nicht per E-Mail oder telefonisch bestellt werden.
Um auch die Öffentlichkeit über das Vorhaben zu informieren, muss in einer irischen Tageszeitung wie dem Irish Independent oder der Irish Times eine Auflösungsanzeige (Strike off notice) aufgegeben werden (Kosten derzeit: ca. 145,– EUR), in der die Betreiber der Gesellschafter erklären, dass sie beabsichtigen, die Firma in Kürze löschen zu lassen, sodass mögliche Gläubiger vorgewarnt sind und der Löschung unter Umständen widersprechen können.
Wurde der Löschungsantrag zusammen mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung und einer Kopie der Zeitungsanzeige beim Companies Registration Office eingereicht, so wird die vorgesehene Löschung auch noch einmal im hauseigenen Amtsblatt, der CRO Gazette, veröffentlicht, wobei es nach der Veröffentlichung eine Sperrfrist von 90 Tagen gibt, innerhalb derer eventuelle Gläubiger der Löschung der Firma noch widersprechen können. Erst dann wird die Limited endgültig aus dem Register gelöscht. Zum Vergleich: Bei deutschen GmbHs beträgt die Sperrfrist 12 Monate.
Als Nachweis über die erfolgte Löschung dient – falls erforderlich – ein Handelsregisterauszug (Company Printout), aus dem sich sowohl der Umstand ergibt, dass die Gesellschaft gelöscht wurde als auch das genaue Datum der Löschung. Dieser Auszug kann für offizielle Zwecke auch beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden.